Wenngleich für die meisten Leute die Veräußerungsgewinnsteuer irrelevant oder recht einfach zu handhaben ist, so gibt es hier und da auch komplexe Sachverhalte.
Die Steuern die Sie zahlen teilt sich in zwei Kolonnen auf:
Die erste Sache die es zu beachten gilt besteht darin, dass Sie beim Verkauf Ihres Steuerwohnsitzes (Wohnsitz der Einkommensteuererklärung) keine Veräußerungsgewinnsteuer und keine Sozialabgaben bezahlen müssen (dennoch müssen Sie bei einer Ferienwohnung oder separaten Wohnung, die Ihr Anwesen ergänzt diese beiden Steuern bezahlen).
Sollten Sie Ihre Einkommensteuern in Deutschland oder einem anderen europäischem Land entrichten, dann unterliegen Sie dieser Steuerpflicht (Gewinnst. & Sozialst. ) für Ihre Liegenschaft in Frankreich. Natürlich auch nur dann, wenn Sie wirklich einen Gewinn erzielt haben.
Sollten Sie Zweifel oder Fragen zu diesem Thema haben ist es ratsam einen Termin mit ihrem Notar zu machen.
Es gibt einige Steuerbefreiungen und Abschreibungsmöglichkeiten die abhängig ist von einer Vielzahl an Faktoren.
Es möglich Arbeiten/Kosten von der Veräußerungsgewinnsteuer abzusetzen sofern sie dazu gedient haben, die Immobilie zu verbessern. Dennoch sind Pflege und Instandhaltungsarbeiten nicht absetzbar. Es ist nicht immer einfach genau festzulegen was zulässig ist und was nicht.
Oft trifft die Entscheidung der Notar über Zulässigkeit oder der Handwerkerrechnungen, die mit ins Kalkül einbezogen werden können. Diese «Steuererklärung« wird von den Finanzbehörden kontrolliert. Es gibt trotz allem dafür Grundregeln:
- Heimarbeit ist nicht zulässig. Einzig und allein Arbeiten die durch in Frankreich zugelassene Baufirmen ausgeführt wurden sind für Abschreibungen zulässig.
- Sie müssen die Handwerkerrechnungen vorzeigen können und oftmals auch durch Kontoauszüge beweisen, dass Sie derjenige waren, der die Rechnungen beglichen hat.
- Sollten Sie für Verbesserungen am Haus Steuererleichterungen erhalten haben, dann ist es unwahrscheinlich, dass Sie ein zweites Mal in diesen Genuss kommen.