avatar support
9-18h - Mon. to Sat. 08700 11 51 51 United Kingdom local rate
arrow down support International : +33 (0)5 53 60 84 88
France : 05 53 56 62 54
avatar support
click for phone numbers
9-18h - Mon. to Sat.
08700 11 51 51 United Kingdom local rate International : +33 (0)5 53 60 84 88
France : 05 53 56 62 54
Search icon close icon navigation

Informationen für Verkäufer: Bezahlen der Veräußerungsgewinnsteuer auf Ihr Anwesen.

Wenngleich für die meisten Leute die Veräußerungsgewinnsteuer irrelevant oder recht einfach zu handhaben ist, so gibt es hier und da auch komplexe Sachverhalte.

Die Steuern die Sie zahlen teilt sich in zwei Kolonnen auf:

  • Veräußerungsgewinnsteuer: 19 %
  • Sozialabgaben (prélévements sociaux): 15,5 %

Die erste Sache die es zu beachten gilt besteht darin, dass Sie beim Verkauf Ihres Steuerwohnsitzes (Wohnsitz der Einkommensteuererklärung) keine Veräußerungsgewinnsteuer und keine Sozialabgaben bezahlen müssen (dennoch müssen Sie bei einer Ferienwohnung oder separaten Wohnung, die Ihr Anwesen ergänzt diese beiden Steuern bezahlen).

Sollten Sie Ihre Einkommensteuern in Deutschland oder einem anderen europäischem Land entrichten, dann unterliegen Sie dieser Steuerpflicht (Gewinnst. & Sozialst. ) für Ihre Liegenschaft in Frankreich. Natürlich auch nur dann, wenn Sie wirklich einen Gewinn erzielt haben.

Sollten Sie Zweifel oder Fragen zu diesem Thema haben ist es ratsam einen Termin mit ihrem Notar zu machen.

Steuerbefreiungen und Abschreibungsmöglichkeiten


Es gibt einige Steuerbefreiungen und Abschreibungsmöglichkeiten die abhängig ist von einer Vielzahl an Faktoren.

  • Diese reichen von – bis:
    • Für die Veräußerungsgewinnsteuer gibt es einen Zeitplan der sich danach richtet, wie lange Sie Ihr Anwesen hatten:
    • Waren Sie weniger als 5 Jahre der Eigentümer gibt es keine Abschreibungsmöglichkeit.
    • Waren Sie zwischen 6 und 21 Jahren der Eigentümer können Sie 4% pro Jahr abschreiben.
    • Für das 22. Jahr als Eigentümer können Sie die letzten 4% abschreiben.
    • Das heißt, dass Sie nach 10 Jahren 30% weniger an Veräußerungsgewinnsteuer zu entrichten haben und nach 15 Jahren 60% weniger.
    • Wenn Sie nur 5 oder weniger Jahre Eigentümer waren können Sie nichts abschreiben.
    • Waren Sie der Eigentümer zwischen 6 und 21 Jahren dann können Sie 1,65 % pro Jahr abschreiben.
    • Für das 22. Jahr als Eigentümer bekommen Sie eine Abschreibung von 1,65 % für dieses Jahr.
    • Waren Sie der Eigentümer zwischen dem 22. und dem 30.Jahr, dann kommen Sie in den Genuss einer Abschreibung von 9% pro Jahr.
    • Das heißt, dass Sie als Eigentümer nach 10 Jahren eine Abschreibung von 8,25 % der zu entrichtenden Sozialabgaben geltend machen können und nach 15 Jahren 16,5 %.
    • Für Anwesen bei einem Verkaufspreis von 15.000 € oder weniger sind keinerlei Steuern zu entrichten.
  • Unter bestimmten Umständen sind Sie auch von den beiden genannten Steuern befreit:
  • Auf Grund von Scheidungen.
  • Auf Grund von Alter oder Behinderung.
  • Wenn Sie nicht der Eigentümer Ihres Erstwohnsitzes sind.

Anrechenbare Kosten und Abschreibungen

Es möglich Arbeiten/Kosten von der Veräußerungsgewinnsteuer abzusetzen sofern sie dazu gedient haben, die Immobilie zu verbessern. Dennoch sind Pflege und Instandhaltungsarbeiten nicht absetzbar. Es ist nicht immer einfach genau festzulegen was zulässig ist und was nicht.

Oft trifft die Entscheidung der Notar über Zulässigkeit oder der Handwerkerrechnungen, die mit ins Kalkül einbezogen werden können. Diese «Steuererklärung« wird von den Finanzbehörden kontrolliert. Es gibt trotz allem dafür Grundregeln:

  • Heimarbeit ist nicht zulässig. Einzig und allein Arbeiten die durch in Frankreich zugelassene Baufirmen ausgeführt wurden sind für Abschreibungen zulässig.
  • Sie müssen die Handwerkerrechnungen vorzeigen können und oftmals auch durch Kontoauszüge beweisen, dass Sie derjenige waren, der die Rechnungen beglichen hat.
  • Sollten Sie für Verbesserungen am Haus Steuererleichterungen erhalten haben, dann ist es unwahrscheinlich, dass Sie ein zweites Mal in diesen Genuss kommen.